Gefahrstoffe, Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung
Für die Abgabe oder die Bereitstellung bestimmter Stoffe oder Gemische ist je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Seit der Konzentration der Aufgaben im Vollzug der ChemVerbotsV sind jedoch genau genommen für die Erlaubnis bzw. Anzeige nach ChemVerbotsV jeweils für Nord- und Südbayern die nachfolgend aufgeführten Ämter zuständig:
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken: zuständig für Nordbayern (Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken)
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern: zuständig für Südbayern (Oberbayern, Niederbayern und Schwaben)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Im Rahmen einer Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundebescheinigung Kopie des Prüfungszeugnisses nach § 11 ChemVerbotsV, der im Betrieb zur Verfügung stehenden sachkundigen Person, ggf. für jede Filiale
- Polizeiliches Führungszeugnis der sachkundigen Person Verwendungszweck: Gifthandelserlaubnis;
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister Nur bei Antrag auf Erlaubnis
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 6 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)
- § 7 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)
Rechtsbehelf
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Zuständiges Amt
Gemeinde Schnelldorf
Rothenburger Straße 13
91625 Schnelldorf
07950/9801-0
07950/9801-33
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