Feuerwehr, Beantragung einer staatlichen Förderung für die Beschaffung von Jugendschutzbekleidung für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren in Bayern
Beschreibung
Zuwendungsberechtigt sind die Gemeinden für die aktiven Feuerwehranwärter ihrer Freiwilligen Feuerwehren. Pro aktivem Feuerwehranwärter erfolgt im Zeitraum der Laufzeit des Sonderförderprogrammes eine einmalige Förderung in Form eines Festbetrages von 50 Euro.
Voraussetzungen
Im Rahmen des Sonderförderprogrammes sind für den Ausbildungs- und Übungsdienst der Angehörigen der Jugendfeuerwehren folgende Einsatzkleidung förderfähig:
- Blouson
- Hose als Latzhose oder Rundbundhose
- Jugendfeuerwehr-Schutzhelm
Für Angehörige der Jugendfeuerwehr, die bereits mit diesen Bekleidungsteilen ausgestattet sind, sind darüber hinaus förderfähig:
- Überjacke zum Übungsanzug
- Schuhwerk (Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345 mit Zehenschutz, Durchtrittsicherheit und Profilsohle, mindestens Schuhform B "Stiefel niedrig")
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die beschafften Bekleidungsteile die Anforderungen und Vorgaben der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr (siehe unter "Rechtsgrundlagen") erfüllen.
Das Vorliegen der qualitativen Fördervoraussetzungen ist durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung (siehe unter "Formulare") zu belegen.
Um die Förderung zu erhalten, müssen Rechnungskosten je aktivem Feuerwehranwärter, für den die Förderung beantrag wird, in Höhe von mindestens 100 Euro für die vorgenannten Bekleidungsteile nachgewiesen werden.
Verfahrensablauf
Einen entsprechenden Förderantrag (siehe unter „Formulare“) kann eine Kommune bei der für sie zuständigen Regierung (= zuständige Förderbehörde) stellen.
Bei Bedarf ist eine fachliche Beratung der Kommunen durch die örtlich zuständigen Stadt- bzw. Kreisbrandräte sowie durch die Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz bei den Regierungen sichergestellt.
Fristen
Antragstellung, Nachweis der Verwendung, Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgen nach Durchführung der Beschaffung durch die Kommune. Die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt für die im Rahmen dieses Sonderförderprogrammes beschaffte Feuerwehrjugendschutzbekleidung generell als erteilt.
Das Sonderförderprogramm ist bis zum 31.12.2020 befristet. Zur Abrechnung von bis zu diesem Zeitpunkt beschaffter Jugendschutzbekleidung (es gilt das Bestelldatum) können die Förderanträge mit Verwendungsbestätigung bis spätestens 31.03.2021 bei den Regierungen vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Verwendungsbestätigung
- Rechnungskopie
- Übereinstimmungserklärung
Rechtsgrundlagen
- Allgemeine haushaltsrechtliche Bestimmungen des Freistaats Bayern
- Art. 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
- Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Feuerwehrjugend
- Sonderförderprogramm für die Beschaffung von Jugendschutzbekleidung für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren in Bayern
Rechtsbehelf
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Zuständiges Amt
Gemeinde Schnelldorf
Rothenburger Straße 13
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07950/9801-0
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