Dienstleistungen
Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung im Verwaltungsverfahren
Beschreibung
Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Bayerischen Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist, dass dies erforderlich ist, um eigene Rechte im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Weitere Informationen zu den Verordnungen über
www.stmas.bayern.de/inklusion/gleichstellungsgesetz/index.php#sec7
Rechtsgrundlagen
- Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - BayKHV)
- Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV)
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz-BGG)
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
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Zuständiges Amt
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstr. 9
80797 München
+49 89 1261-01
+49 89 1261-1122
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 13.11.2018
Gemeinde Schnelldorf
Rothenburger Straße 13
91625 Schnelldorf
07950 9801-0
07950 9801-33
poststelle(@)schnelldorf.de