Ausgleichsabgabe, Bezahlung
Arbeitgeber sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Beschreibung
Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.
Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auf.
Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 125,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 3 % bis weniger als 5%, - 220,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 2 % bis weniger als 3 %, - 320,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von weniger als 2 %.
Ausnahmen:
Die Ausgleichsabgabe beträgt
- 125,00 Euro für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, - 125,00 Euro für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen und - 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung
von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen.
Voraussetzungen
Die Ausgleichsabgabe wird jährlich im Rahmen einer Selbstveranlagung erhoben. Das heißt, jeder Arbeitgeber muss spätestens bis 31.03. die Anzeige gem. § 163 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX - (Veranlagung für das Vorjahr) erstellen und bei der Arbeitsagentur einreichen.
Die errechnete Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig unaufgefordert an die Kasse des örtlich zuständigen Inklusionsamtes zu überweisen (§ 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Der Arbeitgeber hat außerdem gleichzeitig jeweils eine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses mit den schwerbehinderten und den gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) dem
- Betriebsrat/Personalrat, der
- Schwerbehindertenvertretung und dem
- Beauftragten des Arbeitgebers zu übermitteln.
Fristen
Geht die Zahlung nach dem 31.03. ein, muss das Inklusionsamt dafür einen Säumniszuschlag erheben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.
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Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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Zuständiges Amt
Gemeinde Schnelldorf
Rothenburger Straße 13
91625 Schnelldorf
07950/9801-0
07950/9801-33
poststelle(@)schnelldorf.de