Rechtsanwaltskammer, Beantragung der Aufnahme als europäische/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Beschreibung
Europäischer Rechtsanwalt ist, wer eine (oder mehrere) der folgenden Berufsbezeichnungen führen darf:
- in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
- in Bulgarien: Адвокат (Advokat)
- in Dänemark: Advokat
- in Estland: Vandeadvokaat
- in Finnland: Asianajaja / Advokat
- in Frankreich: Avocat
- in Griechenland: Δικηγόρος (Dikigoros)
- in Großbritannien: Advocate / Barrister / Solicitor
- in Irland: Barrister / Solicitor
- in Island: Lögmaur
- in Italien: Avvocato
- in Kroatien: Odvjetnik
- in Lettland: Zverinats advokats
- in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Litauen: Advokatas
- in Luxemburg: Avocat
- in Malta: Avukat / Prokuratur Legali
- in den Niederlanden: Advocaat
- in Norwegen: Advokat
- in Österreich: Rechtsanwalt
- in Polen: Adwokat/Radca prawny
- in Portugal: Advogado
- in Rumänien: Avocat
- in Schweden: Advoakt
- in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech / Avocat / Avvocato
- in der Slowakei: Advokát / Komerèný právnik
- in Slowenien: Odvetnik / Odvetnica
- in Spanien: Abogado / Advocat / Avogado / Abokatu
- in der Tschechischen Republik: Advokát
- in Ungarn: Ügyvéd
- in Zypern: Δικηγόρος (Dikigoros).
Der Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk sich der Bewerber niederlassen möchte.
Voraussetzungen
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte müssen die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen dürfen. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (wie z.B. in Österreich), muss zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der er im Herkunftsstaat angehört (z. B. Rechtsanwaltskammer Wien).
Zugleich dürfen niedergelassene europäische Rechtsanwälte im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer", nicht aber die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt", verwenden.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in deutscher Sprache
- Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher Sprache
- Nachweis der tatsächlichen Niederlassung im europarechtlichen Sinne
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- ggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer
- beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im deutschen Recht in Deutschland erfasst In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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Zuständiges Amt
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