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Bodenrichtwerte für die Gemeinde Schnelldorf
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Landkreis Ansbach hat in seinen Sitzungen die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Stichtag 31.12.2020 für das Gemeindegebiet Schnelldorf beschlossen.
Der Bodenwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche mit in der betreffenden Wertzone durchschnittlichem Grundstückszustand. Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land abgelichtet und haben insbesondere für private Verträge keine bindende Wirkung.
Die Bodenrichtwerte geben in bebauten Gebieten den Wert an, welcher sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von den in der Wertzone durchschnittlich vorhandenen Gegebenheiten bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses beantragen.
Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen und berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes (z. B. Ensembles in historischen Altstädten), nicht aber das Merkmal Denkschutz eines Einzelgrundstücks.
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Die Bodenrichtwerte "erschließungsbeitragsfrei" (ebf) enthalten alle Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und alle Beiträge nach dem KAG.
Die Richtwerte für Gewerbeflächen können teilweise aus dem Bodenverkehr von subventionierten Flächen ermittelt sein.
Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Ansbach (Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach; E-Mail gaa(@)landratsamt-ansbach.de, Tel-Nr. Telefonnummer: 0981/468-1052) Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Hinweis:
Eine dauerhafte Veröffentlichung der Bodenrichtwerte auf der Homepage der Gemeinde Schnelldorf oder Auskünfte nach der gesetzlich vorgeschriebenen Auslegungsfrist von einem Monat ist der Gemeinde aufgrund entsprechender Vorgaben nicht mehr möglich.
Bei Anfragen nach Bodenrichtwerten nach der Auslegungsfrist wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Ansbach.
Alternativ können voraussichtlich ab Oktober 2022 die Richtwertzonen samt Bodenrichtwerte des kompletten Landkreises Ansbach auf der Internetseite http://bodenrichtwerte.bayern.de/ kostenfrei eingesehen werden.