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Dienstleistungen

Künstlersozialversicherung, Erhalt eines Ruhensbescheids bei Nichtzahlung der Beiträge

Wenn Sie Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht regelmäßig leisten, müssen Sie Ihre ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen.

Beschreibung

Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Voraussetzungen

Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn  

  • Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
  • Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
  • Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.

Verfahrensablauf

Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.

  • Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
  • Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
  • Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
  • Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
    • den Beitragsrückstand sowie
    • darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.

Fristen

Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.

Bearbeitungsdauer

Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

     Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
+49 4421 9734051500
+49 4421 7543-5080
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 28.03.2023