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Dienstleistungen

Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, Beantragung für Begleitperson eines stationär behandelten Menschen mit Behinderung

Als Begleitperson eines stationär behandelten Menschen mit Behinderung können Sie Krankengeld erhalten. Das Krankengeld ersetzt Ihnen den Verdienstausfall, der infolge der Begleitung entsteht.

Beschreibung

Sie können als Begleitperson stationär mitaufgenommen werden, wenn ein Mensch mit Behinderung stationär im Krankenhaus behandelt wird. Sie übernachten dann zum Beispiel mit oder in der Nähe des Krankenhauses und erhalten auch Ihre Mahlzeiten dort. 
Es ist ärztlich zu entscheiden, ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist. Ab dem 01.11. 2022 erhalten Sie als gesetzlich versicherte Begleitperson unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld, wenn Sie durch die stationäre Mitaufnahme einen Verdienstausfall haben.
Sowohl Sie als auch die zu begleitende Person müssen gesetzlich krankenversichert sein.
Daneben müssen bei der zu begleitenden Person mit Behinderung folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX, § 35a SGB VIII oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG.
  • Sie wird nicht durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe zur stationären Krankenhausbehandlung begleitet.
  • Sie als Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderung haben zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Krankenkasse Krankengeld zahlen kann:
  • Sie sind nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld;
  • Sie erbringen gegenüber der begleiteten Person keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt.

Den Antrag auf Krankengeld als Begleitperson stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Das Krankengeld erhalten Sie für die gesamte Dauer der stationären Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht auch eine ganztägige Begleitung gleich. Eine ganztägige Begleitung liegt vor, wenn die Zeit Ihrer Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten Ihrer Anreise und Abreise mindestens 8 Stunden beträgt. 
Arbeitnehmende: In der Regel erstattet die gesetzliche Krankenkasse Ihnen als Begleitperson 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts. 
Hauptberuflich Selbstständige: Die Höhe Ihres Krankengeldes beträgt 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens der vergangenen 12 Monate.

Voraussetzungen

  • Sie und die von Ihnen begleitete Person mit Behinderung sind gesetzlich krankenversichert.
  • Die zu begleitende Person wird stationär im Krankenhaus behandelt.
  • Die stationäre Mitaufnahme als Begleitperson ist medizinisch notwendig. Gleichgestellt ist eine ganztägige Begleitung, das heißt, die Zeit Ihrer Anwesenheit im Krankenhaus beträgt zusammen mit Ihrer Anreise- und Abreisezeit mindestens 8 Stunden.
  • Sie haben einen Verdienstausfall.
  • Sie sind eine nahe angehörige Person oder Teil des engsten Umfelds.
  • Die zu begleitende Person bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie erhalten kein Krankengeld von der Krankenkasse, wenn Sie den Menschen mit Behinderung zum Beispiel als persönliche Assistenz begleiten und dafür ein Entgelt erhalten. Begleiten Sie den Menschen mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe, werden die Kosten von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Krankengeld als Begleitperson können Sie per Post stellen sowie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Formulare an. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Krankenkasse.

  • Lassen Sie sich den ärztlichen Nachweis über die medizinische Notwendigkeit der Begleitung ausstellen.
  • Lassen Sie sich die Zeiten der stationären Mitaufnahme oder der ganztägigen Begleitung bescheinigen. 
  • Reichen Sie den ärztlichen Nachweis und die Bescheinigung Ihrer Anwesenheitszeiten zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bei der gesetzlichen Krankenkasse ein. Zuständig ist Ihre Krankenkasse.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Abwesenheit.
  • Die gesetzliche Krankenkasse prüft Ihren Antrag sowie die Unterlagen und meldet sich bei etwaigen Rückfragen bei Ihnen.
  • Die Krankenkasse zahlt Ihnen das Krankengeld aus. Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Krankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem Arbeitsentgelt mitgeteilt hat. 

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen. Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden. Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu fünf Wochen. (4 bis 9 Werktage)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme 
    • Bestätigung vom Krankenhaus über die Zeiten der Mitaufnahme oder ganztägigen Begleitung
    • Gegebenenfalls Verdienstnachweis oder Nachweis des Ver

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)
Stand: 28.03.2023