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Ingenieure, Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure
Auswärtige Dienstleister haben entweder das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen oder eine entsprechende Bescheinigung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzuholen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Beschreibung
Für die Bauvorlageberechtigung eines Ingenieurs ist grundsätzlich erforderlich, dass dieser in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.
Auswärtige Dienstleister sind ohne Eintragung in die Liste unter folgenden Voraussetzungen bauvorlageberechtigt:
1. Alternative: Sie besitzen in ihrem Herkunftsstaat eine vergleichbare Berechtigung und mussten vergleichbare Anforderungen wie für die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfüllen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher anzuzeigen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
2. Alternative: Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat Ihnen bescheinigt, dass Sie die Anforderungen tatsächlich erfüllen, weil die Voraussetzungen der 1. Alternative nicht vorliegen.
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.
Voraussetzungen
- Niederlassung als Bauvorlageberechtigter im Herkunftsstaat
- Erfüllung der vergleichbarer Voraussetzungen wie für die Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure (i.d.R. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums des Bauingenieurwesens; zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden)
Fristen
- für den Antragsteller: keine, vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung (1. Altenative);
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen (2. Alternative)
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) als Bauvorlageberechtigter
- Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat ihrer Niederlassung
Kosten
Bescheinigung nach Alternative 2: 295 Euro
Rechtsgrundlagen
- Art. 61 Abs. 6 und 7 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverfahrensverordnung - BauKaVV)
Weiterführende Links
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