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Geldwäsche, Informationen zum Datenschutz
Das Geldwäschegesetz (GwG) enthält spezialgesetzliche Regelungen zur Erhebung von Daten durch den Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen; insbesondere auch personenbezogene Daten.
Beschreibung
Welche personenbezogenen Daten dürfen nach dem Geldwäschegesetz erhoben und verarbeitet werden?
Das Geldwäschegesetz erlaubt die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Identifizierung (§ 11 Absatz 4 Nr. 1 GwG). Darunter fallen:
- bei einer natürlichen Person:
- Vorname und Nachname,
- Geburtsort,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit und
- eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist;
- bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:
- Firma, Name oder Bezeichnung
- Rechtsform
- Registernummer, falls vorhanden,
- Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
- die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a) bis d).
Die Überprüfung der Angaben zur Vertragspartnerin / zum Vertragspartner und ggf. für diesen auftretende Person hat bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes zu erfolgen. Die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, dürfen aufgezeichnet werden. Der Ausweis darf zur Dokumentation kopiert oder optisch digitalisiert werden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 GwG).
Gleiches gilt für die Erhebung personenbezogener Daten des wirtschaftlich Berechtigten. Entweder geschieht dies in eingeschränkter Form (Vor- und Nachname), aber im Regelfall ausführlicher oder im Einzelfall auch umfassend (§ 11 Absatz 5 GwG).
Hinweis: Vor dem Hintergrund der Zunahme des Einsatzes neuer technischer Verfahren kann zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 8 GwG) alternativ neben der Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität herangezogenen Dokuments dieses auch optisch digitalisiert (eingescannt) erfasst und digital auf einem Datenträger gespeichert werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass sowohl das Pass- als auch das Personalausweisgesetz eine automatisierte Verarbeitung von Ausweiskopien bzw. von eingescannten Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität herangezogen wurden, verbietet; möglich sind damit Kopien auf Papier oder reine Bilddateien ohne weitere Auswertungsmöglichkeit.
Wann müssen Verpflichtete das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten?
Das Bundesdatenschutzgesetz muss beachtet werden, wenn personenbezogene Daten entweder elektronisch oder in manuellen Dateien wie Karteien verarbeitet werden.