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Dienstleistungen

Berufsvorbereitungsjahr "Neustart", Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds

Die Durchführung des innovativen Projekts Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“ wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.

Beschreibung

Zweck

Es werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in Prioritätsachse C des ESF-Programms Investitionen in Wachstum und Beschäftigung Bayern 2014 bis 2020 vorgesehen sind.

Das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“ dient dem Zweck, das Bildungs- und Ausbildungspotential benachteiligter Jugendlicher und junger Erwachsener zu erschließen, die ohne besondere (sozialpädagogische) Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss bzw. Ausbildungsabschluss erreichen würden.

Gegenstand

Gefördert werden die bedarfsgerechte Einrichtung von BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (auch Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) in den Schuljahren 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023. Die gesamte Maßnahme soll nach Möglichkeit in den Räumen der Schule stattfinden.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger des Schulaufwands öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen, auch solcher zur sonderpädagogischen Förderung.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig aus Mitteln des ESF sind dem geförderten Projekt konkret zuordenbare und notwendige Personal- bzw. Dienstleistungsausgaben des Projektträgers abzüglich projektbezogener Einnahmen.

Art und Höhe

Die Förderung beträgt maximal 60.000,00 EUR je Schuljahr und wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Voraussetzungen

  • Der Maßnahmenzeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
  • Im Projektzeitraum muss an der Berufsschule eine nach den schulrechtlichen Bestimmungen gebildete BVJ „Neustart“-Klasse bestehen.
    • In einem BVJ „Neustart“ können berufsschulpflichtige Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr ohne Ausbildungsplatz aufgenommen werden.
    • Zur Bildung der Klasse sind mindestens 8 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Eine Unterschreitung am maßgeblichen Stichtag (20. Oktober) ist nicht förderschädlich, wenn die als Schulaufsichtsbehörde zuständige Regierung eine Unterschreitung zulässt.
    • Die Berufsschule bringt 26 Lehrerwochenstunden pro Klasse ein
    • Der Schulaufwandsträger oder der von ihm beauftrage Kooperationspartner bringt zusätzlich mindestens 19 Unterrichtsstunden pro Woche (á 45 Minuten) mit zielgruppenbezogenen Angeboten und Maßnahmen zur Berufsvorbereitung ein und übernimmt die intensive sozialpädagogische Begleitung von mindestens 20 Stunden (á 60 Minuten) pro Woche.
  • Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis vorliegen. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist durch eine Stellungnahme der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung zu belegen. Bei staatlichen Schulen ist diese Voraussetzung mit der Beteiligung der Regierung an der Einrichtung der Klassen als erfüllt anzusehen.
  • Eine Förderung ist für Projekte ausgeschlossen, die von andere Stelle Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds oder aus anderen EU-Programmen erhalten (Mehrfachförderung).

Verfahrensablauf

Das Förderverfahren wird über das internetgestützte EDV-System „ESF Bavaria 2014“ (siehe unter „Online-Verfahren“) abgewickelt; der Antrag ist sowohl im Online-Verfahren als auch schriftlich bei der Regierung von Niederbayern einzureichen.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst mit Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung nach dem Erstattungsprinzip.

Die Abwicklung dieser Fördermaßnahme (Antragsverfahren, Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung der Fördermittel) wird von der Regierung von Niederbayern durchgeführt.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) trifft die grundsätzliche Festlegung einer Förderung und legt die Höhe der Fördersumme fest.

Hinweise

Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch den Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar hinzuweisen (Informations- und Publizitätsmaßnahmen).

Fristen

Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.

Verwendungsnachweise sind bis 31. Januar des Jahres, das auf den Bewilligungszeitraum folgt, einzureichen.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu sechs Wochen rechnen.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Stellungnahme der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung über arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis
  • Projektkonzept
  • Teilnehmerliste
  • Vergabedokumentation

    nur beizufügen bei Kooperationspartner

  • Kooperationsvertrag

    nur beizufügen bei Kooperationspartner

  • Berechnungsblatt - Dokument zum Antrag auf Förderung (Anlage zu Kostenposition 1.3) inkl. Zuweisung/Abordnung oder Arbeitsvertrag der eingesetzten Kraft

    nur beizufügen bei Eigenpersonal

  • Bestätigung der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl
  • Qualifikationsnachweis der eingesetzten Kraft
  • Teilnehmendenfragebögen Teil C

Online Verfahren

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Zuständiges Amt

Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01
+49 871 808-1002
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 28.03.2023