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Bodenrichtwerte 2026
icon.crdate04.08.2026
Bekanntmachung gemäß § 196 BauGB i. V. m. § 12 BayGaV
Bodenrichtwerte 2026 - Bekanntmachung gemäß § 196 BauGB i. V. m. § 12 BayGaV
Der Gutachterausschuss für den Landkreis Ansbach hat gemäß § 196 BauGB i. V. m. § 12 BayGaV für die Gemeindegebiete des Landkreises Ansbach die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2026 beschlossen.
Die Bodenrichtwerte werden im Zeitraum von Montag, den 10.08.2024, bis einschließlich Dienstag, den 08.09.2026, im Rathaus der Gemeinde Schnelldorf (Rathaus Schnelldorf, Rothenburger Straße 13, 91625 Schnelldorf, Bürgerbüro, Zimmer 1 Erdgeschoss) öffentlich ausgelegt.
Die vorliegende Bekanntmachung und die Bodenrichtwerte für die Gemeinde Schnelldorf sind zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Schnelldorf eingestellt unter
www.schnelldorf.de -> Rathaus & Bürger -> Öffentliche Bekanntmachungen/Auslegungen.
Auf das Recht, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Ansbach (Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach; E-Mail gaa(@)landratsamt-ansbach.de, Tel-Nr. 0981/468-1052) Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen wird hiermit hingewiesen (siehe § 12 Abs. 2 BayGaV).
Hinweis:
Eine dauerhafte Veröffentlichung der Bodenrichtwerte auf der Homepage der Gemeinde Schnelldorf oder Auskünfte nach der gesetzlich vorgeschriebenen Auslegungsfrist von einem Monat ist der Gemeinde aufgrund entsprechender Vorgaben nicht mehr möglich.
Bei Anfragen nach Bodenrichtwerten nach der Auslegungsfrist wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Ansbach.
Alternativ können voraussichtlich ab September 2024 die Richtwertzonen samt Bodenrichtwerte des kompletten Landkreises Ansbach auf der Internetseite http://bodenrichtwerte.bayern.de/ kostenfrei eingesehen werden.
Urheberrechtshinweis
Die Bodenrichtwertsammlung unterliegt dem Urheberrechtsgesetz. Danach steht dem jeweiligen Gutachterausschuss das ausschließliche Recht zu, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Abschriften einzelner Daten - während der Dauer der Auslegung - sind grundsätzlich für den privaten Gebrauch möglich. Nicht zum privaten Gebrauch zählen die Verwendung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke oder zum sonstigen eigenen Gebrauch wie z.B. die eigene Verwendung durch juristische Personen, Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Angehörige freier Berufe.
Die Herausnahme von Daten während der Auslegung der Bodenrichtwerte erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt keine amtliche Bodenrichtwert-Auskunft.
Bei missbräuchlicher Verwendung der Daten trifft die Haftung den Verwender.
Ausschließlich schriftliche von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilte Auskünfte sind rechtsverbindlich.















