Genießen Sie die Idylle
Bauschuttdeponie in Gailroth
Merkblatt zur Nutzung der Erd- und Bauschuttdeponie der Gemeinde Schnelldorf:
Öffnungszeiten der Deponie: Jeden Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Folgende gering belastete mineralische Abfälle dürfen angeliefert und abgelagert werden:
- Glasfaserabfall aus Herstellung von Glas u. Glaserzeugnissen (10 11 03)
- Verpackungen aus Glas (15 01 07)
- Beton (17 01 01)
- Ziegel (17 01 02)
- Fliesen, Ziegel und Keramik (17 01 03)
- Mauerwerksabbruch, Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik (17 01 07)
- Glas (17 02 02)
- Boden und Steine (17 05 04)
- Glas aus der mechanischen Behandlung; z. B. Sortierern, Zerkleinern, etc. (19 12 05)
- Glas aus Siedlungsabfällen (20 01 02)
- Boden und Steine als Garten -u. Parkabfälle (20 02 02)
(In der Klammer hinter den Abfallarten steht die jeweilige AVV-Schlüssel-Nr.)
Nicht zulässig sind Porenbetonsteine (Ytong; Hebel), da diese in der Regel die Zuordnungswerte DK 0 nach der Deponieverordnung überschreiten.
NICHT angeliefert und abgelagert werden dürfen folgende beispielhafte und nicht abschließenden Abfälle:
- Sondermüll, Hausmüll, Fäkalien, Klärschlamm
- Material das mit Gefahrenstoffen, wie z. B. Asbest, Schwermetallen, Lösungsmitteln und sonstigen Kohlenwasserstoffverbindungen, kontaminiert ist
- Kaminabbruch, gipshaltige Abfälle, Gipskartonplatten
- Bauschutt etc. größer 0,70 m Kantenlänge
Auf § 4 bis § 6 der Satzung über die Benutzung der Erd- und Bauschuttdeponie der Gemeinde Schnelldorf wird hingewiesen:
§ 4 Beschaffenheit der Abfälle und Anlieferung
Der Abfallerzeuger /-besitzer bzw. Anlieferer muss sicherstellen, dass die zugelassenen Abfälle vor Anlieferung getrennt werden nach
- Unbelastetem Erdaushub
- Erdaushub vermischt mit Bauschutt ohne bituminöse Anhaftungen (Teerpappen oder Schwarzanstriche) und Erdaushub mit Straßenaufbruch ohne teerhaltige (pechhaltige) Anteile.
Die Abfälle dürfen auch keine sonstigen schädlichen Beimengungen aufweisen, welche die Zuordnungskriterien für DK 0 – Deponien gem. DepV überschreiten könnten.
§ 5 Verwertungsgebot
Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der Deponierung (Abfallbeseitigung). Die Ablagerung der zugelassenen Abfallstoffe kann nur erfolgen, falls keine Verwertung möglich ist. Die Wiederverwertbarkeit ist deshalb stets zu prüfen und entsprechende Angaben sind in der grundlegenden Charakterisierung vorzunehmen.
§ 6 Annahme, Nachweispflicht, Vorsortierung und Beprobung
Die Abfälle sind vor Anlieferung vom Abfallerzeuger grundlegend zu charakterisieren. Hierzu ist das Formular vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zur grundlegenden Charakterisierung der Abfälle zu verwenden. Jeder Abfallerzeuger, welcher Material größer15 m³ anliefert, hat das Formblatt „grundlegende Charakterisierung („gC“)“ auszufüllen und zu bestätigen, dass das angelieferte Material den vorgenommenen Angaben entspricht.
Der Abfallerzeuger ist in der Pflicht nachzuweisen, dass es sich bei den von ihm angelieferten Abfällen entweder um Inertabfälle im Sinn der Deponieverordnung § 8 Abs. 8 handelt oder diese nachweislich die Zuordnungswerte der Deponieverordnung einhalten.
Eine entsprechende Untersuchung kann durch den Deponiebetreiber gefordert werden.
Mengen, dieüber den Begriff „Kleinmengen“ mit 15 m³ hinausgehen, sind vor Anlieferung ggf. durch ein zertifiziertes Unternehmen beproben zu lassen.
KOSTEN bei Selbstanlieferung:
- Je angefangenen unbeprobten Kubikmeter Erdaushub15,00 EUR
- Je angefangenen beprobten Kubikmeter Erdaushub 10,00 EUR
- Je angefangenen Kubikmeter Bauschutt (wie z. B. Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Dacheindeckungen aus Ziegel, Mauerwerksabbruch, Beton, vermischter Erdaushub mit Bauschutt, etc.) 30,00 EUR
- Kleinmengen:
Eimer 4,00 EUR
Schubkarre 8,00 EUR
½ m³ Erdaushub 10,00 EUR
½ m³ Bauschutt 20,00 EUR
- Heckenschnitt
Je angefangenen 1/3 Kubikmeter 3,00 EUR
Je angefangenen 2/3 Kubikmeter 6,00 EUR
über 1 Kubikmeter je Kubikmeter 9,00 EUR
- Bei Anlieferungen außerhalb der Öffnungszeiten der Deponie sind, für den Lohnaufwand des Aufsichts- und Überwachungspersonals, gesonderte Gebühren in Höhe von 20,00 EUR / Stunde zu entrichten.
- Die Gebühr für die Beseitigung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen (z. B. „wilde Müllablagerung“) beträgt je angefangenen Kubikmeter 50,00 EUR, zuzüglich dem Aufwand für die Beseitigung.
Wichtige HINWEISE:
- Die Anlieferung von Bauschutt und Erdaushub muss nachweislich aus dem Gemeindegebiet Schnelldorf kommen und dort angefallen sein. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so wird der Abfall zurückgewiesen.
- Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal übt auch das Hausrecht aus.
- Das Ablagern darf nur unter Aufsicht eines Beauftragten der Gemeinde Schnelldorf erfolgen. Die Benutzer der Deponie haben dem Betriebspersonal alle erforderlichen und gewünschten Angaben zu machen.
- Unerlaubte Ablagerungen werden immer zur Anzeige gebracht.
- Bei Verstößen gegen die Deponiesatzung kann die Gemeinde Schnelldorf die entstandenen Schäden beseitigen und die ordnungsgemäßen Zustände wiederherstellen bzw. herstellen lassen. Die Kosten sind vom Abfallerzeuger / -besitzer bzw. Anlieferer zu tragen.
- Mit Geldbuße können Verstöße gegen die Deponiesatzung belegt werden. Ordnungswidrigkeiten können zur Anzeige gebracht werden. Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
- Werden andere als die in § 3 der Deponiesatzung aufgeführten Stoffe angeliefert oder eingelagert, kann die Gemeinde Schnelldorf verlangen, dass diese Stoffe wieder entfernt und einer schadlosen und ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Die Beseitigung erfolgt zu Lasten des Abfallerzeuger / -besitzer bzw. Anlieferers.
Die aktuell gültigen Satzungen und die Betriebsordnung zur Erd- und Bauschuttdeponie sind auf der Homepage der Gemeinde Schnelldorf unter dem Link https://www.schnelldorf.de/rathaus-buerger/ortsrecht ersichtlich.