Ver- und Entsorgung: Gemeinde Schnelldorf

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BürgerApp
Ver- und Entsorgung

Abfallkalender

Einen Abfallkalender mit den einzelnen Entsorgungsterminen für die Gemeinde Schnelldorf erhalten Sie hier.

 

Kennen Sie schon die Abfall-App des Landkreises Ansbach?

Nie wieder den Leerungstag verpassen!

Immer über Änderungen rechtzeitig informiert sein!

Wissen, wo ich etwas entsorgen kann!

hier gibt es weitere Info's zur Abfall-App

Abfallratgeber

Den Ratgeber Abfall für den Landkreis Ansbach mit Abfuhrterminen und Informationen zur Abfallentsorgung finden Sie hier oder auf Anfrage im Bürgerbüro des Rathauses.

Kläranlage

Die Gemeinde Schnelldorf unterhält mehrere Kläranlagen. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Wertstoffhof

Unser Wertstoffhof hat jeden Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr geöffnet. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Deponie Gailroth

Öffnungszeiten der Deponie:

  • jeden Samstag von 9:00 bis 12:00 Uhr.

(In den Wintermonaten bleibt die Bauschuttdeponie geschlossen)

Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung zur Nutzung der Erd- und Bauschuttdeponie

 

Achtung!  Anpassung der Anlieferungsbedingungen

Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der Deponierung (Abfallbeseitigung). Die Ablagerung der zugelassenen Abfallstoffe kann nur erfolgen, falls keine Verwertung möglich ist. Die Wiederverwertbarkeit ist deshalb stets zu prüfen und entsprechende Angaben sind in der grundlegenden Charakterisierung vorzunehmen.

Die Abfälle sind vor Anlieferung vom Abfallerzeuger grundlegend zu charakterisieren. Hierzu ist das Formular vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zur grundlegenden Charakterisierung der Abfälle zu verwenden. Jeder Abfallerzeuger, welcher Material größer15 m³ anliefert, hat das Formblattgrundlegende Charakterisierung („gC“)“ auszufüllen und zu bestätigen, so dass das angelieferte Material den vorgenommenen Angaben entspricht.

Das Formular können Sie direkt hier herunterladen. Bitte übergeben Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular bei Anlieferung an den Deponiewärter. Nur so kann ein reibungsloser Ablauf ohne längere Wartezeiten gewährleistet werden.

Der Abfallerzeuger ist in der Pflicht nachzuweisen, dass es sich bei den von ihm angelieferten Abfällen entweder um Inertabfälle im Sinn der Deponieverordnung § 8 Abs. 8 handelt oder diese nachweislich die Zuordnungswerte der Deponieverordnung einhalten. Eine entsprechende Untersuchung kann durch den Deponiebetreiber gefordert werden.

Mengen, die über den Begriff „Kleinmengen“ mit 15 m³ hinausgehen, sind vor Anlieferung ggf. durch ein zertifiziertes Unternehmen beproben zu lassen.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der Bauverwaltung.

Informationsblatt - Rückbau von Gebäuden: Hier erhalten Sie Informationen zur Vorgehensweise bei der Trennung und Entsorgung von Abbruchmaterial bei Rückbau von Gebäuden.